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Informatives im Verkehrszivilrecht: |
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Hinweis: Bitte beachten
Sie, dass die geschilderten Urteile auf dieser Seite nicht
verallgemeinerungsfähig sind. Vielmehr bedarf es einer exakten
Prüfung des Einzelfalles, ob Ihr eigener Sachverhalt genau mit
dem jeweiligen Anwendungsfall übereinstimmt. Für
diesbezügliche Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich
gerne zur Verfügung. |
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BGH: Zur Haftungsprivilegierung eines
Kindes im Straßenverkehr |
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Karlsruhe/Duisburg: Fährt ein
Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen
am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung
nach § 828 Abs. 2 BGB. Der Kläger begehrt Schadensersatz, da
der 9-jährige Beklagte mit seinem Fahrrad gegen sein geparktes
Fahrzeug, insbesondere gegen die auf der Fahrerseite geöffnete
hintere Tür gestoßen ist. Die Klage hatte keinen Erfolg. Dies
geht aus einem Beschluss des BGH vom 11.03.2008 hervor.
Der Senat führt aus, dass eine teleologische Reduktion des §
828 Abs 2 Satz 1 BGB nur ausnahmsweise dann vorzunehmen sei,
wenn sich im konkreten Fall gerade keine typische
Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen
Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Der BGH
hat das Haftungsprivileg in den Fällen verneint, in denen
Kinder in der privilegierten Altersgruppe mit einem Skateboard
oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto gestoßen
sind und dieses dadurch beschädigt haben. Die bedeutet aber
nicht, dass grundsätzlich zwischen fließenden und ruhenden
Verkehr zu unterscheiden ist. Auch im ruhenden Verkehr kann
sich eine Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit,
Komplexität und Unübersichtlichkeit der Situation ergeben. Die
Instanzgerichte haben zu Recht schon aufgrund des
Klägervortrags eine typische Überforderungssituation für das
beklagte Kind bejaht. Im Unterschied zu den Fallgestaltungen,
bei denen der erkennende Senat das Eingreifen des
Haftungsprivilegs verneint hat, kann man unter den hier
gegebenen Umständen schon nicht davon ausgehen, dass der
Kläger sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß geparkt
hatte. Dem steht entgegen, dass die hinteren Türen auf der
Fahrer- und der Beifahrerseite zum Zeitpunkt der Kollision
offen standen und sich unstreitig sowohl der Kläger als auch
der Zeuge an den geöffneten Türen befunden und sich bewegt
haben. Dies schuf eine besondere Gefahrenlage für das als
Verkehrsteilnehmer auf der Straße fahrende Kind, wie das
Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Da es zudem erst
20 m vor diesem Fahrzeug aus einer anderen Straße eingebogen
war, liegt insgesamt eine typische Fallkonstellation der
Überforderung eines Kindes durch die Schnelligkeit, die
Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im
motorisierten Straßenverkehr vor.
BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - VI ZR 75/07 - LG Duisburg
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KG Berlin: Haftung des Linksabbieger
trotz unbefugter Nutzung der Busspur durch den
entgegenkommenen Verkehr |
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Berlin Bei den Vorschriften
über den Sonderfahrstreifen ("Busspur") handelt es sich nicht
um ein Schutzgesetz zu Gunsten sorgfaltswidriger
Linksabbieger. Der Verkehrsteilnehmer, der unbefugt einen
gekennzeichneten Sonderfahrstreifen benutzt, verliert dadurch
nicht die ihm vor einem Linksabbieger im Begegnungsverkehr
zustehende Vorfahrt; denn die Wartepflicht des Linksabbiegers
hängt nicht von der Fahrstreifenwahl des Gegenverkehrs ab,
zumal dem Linksabbieger die Beschilderung der Fahrstreifen des
Gegenverkehrs (insbesondere, ob es sich um eine "Busspur"
handelt und die Zeiten des Vorbehalts für Busse, Taxen usw.)
nicht erkennbar ist.
KG Berlin, Beschluss vom 03.12.2007, AZ: 12 U 191/07
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OLG Saarbrücken: Kein Mitverschulden
durch Nichtragen eines Radhelms |
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Saarbrücken. Trägt ein
Radfahrer keinen Fahrradhelm, trifft ihn bei einem Unfall kein
Mitverschulden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er sich als
sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt
oder wenn er aufgrund seiner körperlichen Verfassung besonders
gefährdet ist.
Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad gegen eine gerade
geöffnete Autotür. Sie stürzte und fiel auf den Hinterkopf. Da
sie keinen Helm trug, erlitt sie u.a. schwere
Hirnverletzungen, die Behandlungen sind noch nicht
abgeschlossen. Sie wollte daraufhin feststellen lassen, dass
der Aussteigende und seine Versicherung alle Schäden tragen
müssten. Diese waren der Meinung, den Radfahrer treffe ein
Mitverschulden, da er keinen Radhelm getragen habe.
Ein solches Mitverschulden lehnten die Richter in diesem Fall
ab. Die Rspr. und die Literatur zeigen jedoch ein
differenziertes Bild. Während insbesondere die ältere
Rechtsprechung ein Mitverschulden des ohne Helm fahrenden
Radfahrers grundsätzlich nicht anrechnet, hält die wohl
überwiegende Meinung den Mitverschuldensvorwurf jedenfalls für
besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere für Kinder und
sportlich ambitioniert fahrende Rennradfahrer, für berechtigt.
OLG Saarbrücken vom 9. Oktober 2007 (AZ: 4 U 80/07) |
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