Informatives im Verkehrszivilrecht:

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die geschilderten Urteile auf dieser Seite nicht verallgemeinerungsfähig sind. Vielmehr bedarf es einer exakten Prüfung des Einzelfalles, ob Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem jeweiligen Anwendungsfall übereinstimmt. Für diesbezügliche Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

BGH: Zur Haftungsprivilegierung eines Kindes im Straßenverkehr

Karlsruhe/Duisburg: Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB. Der Kläger begehrt Schadensersatz, da der 9-jährige Beklagte mit seinem Fahrrad gegen sein geparktes Fahrzeug, insbesondere gegen die auf der Fahrerseite geöffnete hintere Tür gestoßen ist. Die Klage hatte keinen Erfolg. Dies geht aus einem Beschluss des BGH vom 11.03.2008 hervor.

Der Senat führt aus, dass eine teleologische Reduktion des § 828 Abs 2 Satz 1 BGB nur ausnahmsweise dann vorzunehmen sei, wenn sich im konkreten Fall gerade keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Der BGH hat das Haftungsprivileg in den Fällen verneint, in denen Kinder in der privilegierten Altersgruppe mit einem Skateboard oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Auto gestoßen sind und dieses dadurch beschädigt haben. Die bedeutet aber nicht, dass grundsätzlich zwischen fließenden und ruhenden Verkehr zu unterscheiden ist. Auch im ruhenden Verkehr kann sich eine Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, Komplexität und Unübersichtlichkeit der Situation ergeben. Die Instanzgerichte haben zu Recht schon aufgrund des Klägervortrags eine typische Überforderungssituation für das beklagte Kind bejaht. Im Unterschied zu den Fallgestaltungen, bei denen der erkennende Senat das Eingreifen des Haftungsprivilegs verneint hat, kann man unter den hier gegebenen Umständen schon nicht davon ausgehen, dass der Kläger sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß geparkt hatte. Dem steht entgegen, dass die hinteren Türen auf der Fahrer- und der Beifahrerseite zum Zeitpunkt der Kollision offen standen und sich unstreitig sowohl der Kläger als auch der Zeuge an den geöffneten Türen befunden und sich bewegt haben. Dies schuf eine besondere Gefahrenlage für das als Verkehrsteilnehmer auf der Straße fahrende Kind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Da es zudem erst 20 m vor diesem Fahrzeug aus einer anderen Straße eingebogen war, liegt insgesamt eine typische Fallkonstellation der Überforderung eines Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr vor.

BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - VI ZR 75/07 - LG Duisburg

 

KG Berlin: Haftung des Linksabbieger trotz unbefugter Nutzung der Busspur durch den entgegenkommenen Verkehr

Berlin Bei den Vorschriften über den Sonderfahrstreifen ("Busspur") handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz zu Gunsten sorgfaltswidriger Linksabbieger. Der Verkehrsteilnehmer, der unbefugt einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifen benutzt, verliert dadurch nicht die ihm vor einem Linksabbieger im Begegnungsverkehr zustehende Vorfahrt; denn die Wartepflicht des Linksabbiegers hängt nicht von der Fahrstreifenwahl des Gegenverkehrs ab, zumal dem Linksabbieger die Beschilderung der Fahrstreifen des Gegenverkehrs (insbesondere, ob es sich um eine "Busspur" handelt und die Zeiten des Vorbehalts für Busse, Taxen usw.) nicht erkennbar ist.

KG Berlin, Beschluss vom 03.12.2007, AZ: 12 U 191/07

 

OLG Saarbrücken: Kein Mitverschulden durch Nichtragen eines Radhelms

Saarbrücken. Trägt ein Radfahrer keinen Fahrradhelm, trifft ihn bei einem Unfall kein Mitverschulden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn er aufgrund seiner körperlichen Verfassung besonders gefährdet ist.

Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad gegen eine gerade geöffnete Autotür. Sie stürzte und fiel auf den Hinterkopf. Da sie keinen Helm trug, erlitt sie u.a. schwere Hirnverletzungen, die Behandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Sie wollte daraufhin feststellen lassen, dass der Aussteigende und seine Versicherung alle Schäden tragen müssten. Diese waren der Meinung, den Radfahrer treffe ein Mitverschulden, da er keinen Radhelm getragen habe.

Ein solches Mitverschulden lehnten die Richter in diesem Fall ab. Die Rspr. und die Literatur zeigen jedoch ein differenziertes Bild. Während insbesondere die ältere Rechtsprechung ein Mitverschulden des ohne Helm fahrenden Radfahrers grundsätzlich nicht anrechnet, hält die wohl überwiegende Meinung den Mitverschuldensvorwurf jedenfalls für besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere für Kinder und sportlich ambitioniert fahrende Rennradfahrer, für berechtigt.

OLG Saarbrücken vom 9. Oktober 2007 (AZ: 4 U 80/07)

Rechtsanwältin
Susanne Bingmann

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