 |
|
Informatives im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht: |
|
Hinweis: Bitte beachten
Sie, dass die geschilderten Urteile auf dieser Seite nicht
verallgemeinerungsfähig sind. Vielmehr bedarf es einer exakten
Prüfung des Einzelfalles, ob Ihr eigener Sachverhalt genau mit
dem jeweiligen Anwendungsfall übereinstimmt. Für
diesbezügliche Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich
gerne zur Verfügung.
|
|
OVG Niedersachsen: Nochmalige
Verwarnung vor Entziehung der Fahrerlaubnis |
|
Ein Verkehrsteilnehmer ist
grundsätzlich nochmals zu verwarnen, wenn sein Punktestand
erneut den Grenzwert erreicht. Eine einmalige Verwarnung in
der Vergangenheit bei Erreichen des Grenzwertes genügt nicht.
Eine Verwarnpflicht besteht jedoch nicht, wenn der Grenzwert
nicht "von unten", sondern wenn er "von oben" erreicht wird.
Letzteres kann z.B. durch Tilgung von Bußgeldentscheidungen
geschehen.
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.03.2008, AZ: 12 ME 414/07
|
|
BVG Karlsruhe: Drängeln auch in der
Stadt eine Nötigung |
|
Dichtes Auffahren auf den
Vordermann in Verbindung mit Drängeln (zum Beispiel mit
gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe) kann den
Tatbestand der Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch) erfüllen -
auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet.
Dies entschied die 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts (BVG). Eine entsprechende
Verfassungsbeschwerde eines wegen versuchter Nötigung zu einer
Geldstrafe verurteilten Beschwerdeführers war erfolglos. Der
Mann war mit seinem Fahrzeug innerorts über eine Strecke von
knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h
einem vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer dicht aufgefahren,
um diesen zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der
Fahrbahn zu veranlassen. Dabei hatte er seine Lichthupe und
teilweise auch die Hupe eingesetzt.
Die Karlsruher Richter begründeten die Entscheidung:
Gewaltanwendung im Sinne des Nötigungsparagrafen liegt vor,
wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf
sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch
wirkt, sondern körperlich empfunden wird. Pauschale Wertungen
darüber, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen
Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, können
nicht getroffen werden. Vielmehr kommt es auf die Umstände des
Einzelfalls an.
Von Bedeutung sind unter anderem die Dauer und Intensität des
bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die
allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des dichten
Auffahrens und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang Hupe
und/oder Lichthupe betätigt hat. All diese Faktoren lassen
einzeln oder im Verbund Rückschlüsse auf die Auswirkungen des
auf seine strafrechtliche Relevanz zu überprüfenden Verhaltens
des Betroffenen zu. Werden diese Auswirkungen körperlich
empfunden, führen sie also zu physisch merkbaren
Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der Gewalt sein kann. Auch
innerorts ist ein nötigendes Verhalten grundsätzlich möglich.
Allerdings bedarf es hier wegen der im Regelfall niedrigeren
gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung,
ob Nötigungsunrecht - insbesondere in Abgrenzung zu einer
bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des
Sicherheitsabstandes - vorliegt.
|
|
OLG Celle: Das bloße Fahren mit
Sandalen darf nicht geahndet werden |
|
Wer einen LKW mit Sandalen
lenkt, darf nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Das gilt
nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle
zumindest dann, wenn Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder
belästigt werden.
Im entschiedenen Fall lenkte ein LKW-Fahrer sein Fahrzeug mit
Schuhen, die vorn geschlossen, aber hinten offen waren und
keinen Fersenriemen hatten. Das Amtsgericht (AG) hatte den
LKW-Fahrer unter Hinweis auf die Unfallverhütungsvorschrift
für Fahrzeuge, in der vorgeschrieben wird, dass beim Führen
eines LKW's Schuhwerk getragen werden muss, das den Fuß
umschließt, mit einem Bußgeld in Höhe von 57,50 Euro belegt.
Das OLG hat dieses Urteil aufgehoben, weil das Fahren ohne
geeignetes Schuhwerk nicht ausdrücklich verboten sei.
Grundsätzlich sei dem AG zuzustimmen, dass es mit den
Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unvereinbar
ist, ein KFZ ohne oder mit ungeeignetem Schuhwerk zu führen.
Das Fahren mit Sandalen könne infolge eines Abrutschens von
den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein. Wird
dadurch ein weiterer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet
oder auch nur belästigt, könne der Fahrzeugführer auch
strafrechtlich oder bußgeldrechtlich für einen dadurch
verursachten Schaden verantwortlich sein. Ein solches Ereignis
sei nach den getroffenen Feststellungen hier jedoch nicht
eingetreten. Trotzdem sollte immer auf geeignetes Schuhwerk
zum Führen eines Fahrzeuges geachtet werden, um Unfälle zu
vermeiden.
OLG Celle, Aktenzeichen: 322 Ss 46/07 - Urteil vom 13.03.2007
|
|
VG Weimar: Zur Verhältnismäßigkeit
des Abschleppens beim Parken ohne Parkscheibe |
|
Weimar: Das Parken auf einem
Kurzzeitparkplatz ohne Verwendung der vorgeschriebenen
Parkscheibe rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Abschleppen des Fahrzeuges
im Wege der Ersatzvornahme.
Ausreichend ist insoweit die potentielle
Funktionsbeeinträchtigung des Kurzzeitparkplatzes, auf eine
konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kommt es nicht
an.
Das Abschleppen des Fahrzeuges sei unter dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch dann gerechtfertigt, wenn
die übrigen zur Verfügung stehenden (Kurzzeit-)Parkplätze zum
Zeitpunkt des Abschleppens nicht voll belegt waren. Das Parken
der Klägerin ohne Verwendung einer Parkscheibe sei außerdem
nicht anders zu beurteilen, als ein Parken vor einer
abgelaufenen Parkuhr. Ein solches unberechtigtes Parken hat
zur Folge, dass andere Verkehrsteilnehmer daran gehindert
sind, die Kurzzeitparkplätze zu nutzen und für einen Zeitraum
von zwei Stunden Parkraum zu beanspruchen, wenn auf diesen
Parkplätzen unberechtigt andere Verkehrsteilnehmer stehen. In
diesen Fällen entsteht eine Funktionsbeeinträchtigung der
Kurzzeitparkplätze, die dann ihren Zweck einer häufig
wechselnden Parkmöglichkeit für Kurzzeitparker nicht mehr
erfüllen können .
VG Weimar, Urteil vom 01.03.2007 AZ: 2 K 1187/06
|
|