Informatives im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht:

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die geschilderten Urteile auf dieser Seite nicht verallgemeinerungsfähig sind. Vielmehr bedarf es einer exakten Prüfung des Einzelfalles, ob Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem jeweiligen Anwendungsfall übereinstimmt. Für diesbezügliche Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

OVG Niedersachsen: Nochmalige Verwarnung vor Entziehung der Fahrerlaubnis

Ein Verkehrsteilnehmer ist grundsätzlich nochmals zu verwarnen, wenn sein Punktestand erneut den Grenzwert erreicht. Eine einmalige Verwarnung in der Vergangenheit bei Erreichen des Grenzwertes genügt nicht. Eine Verwarnpflicht besteht jedoch nicht, wenn der Grenzwert nicht "von unten", sondern wenn er "von oben" erreicht wird. Letzteres kann z.B. durch Tilgung von Bußgeldentscheidungen geschehen.

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.03.2008, AZ: 12 ME 414/07

 

BVG Karlsruhe: Drängeln auch in der Stadt eine Nötigung

Dichtes Auffahren auf den Vordermann in Verbindung mit Drängeln (zum Beispiel mit gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe) kann den Tatbestand der Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch) erfüllen - auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet.

Dies entschied die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVG). Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde eines wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilten Beschwerdeführers war erfolglos. Der Mann war mit seinem Fahrzeug innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einem vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer dicht aufgefahren, um diesen zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen. Dabei hatte er seine Lichthupe und teilweise auch die Hupe eingesetzt.
Die Karlsruher Richter begründeten die Entscheidung: Gewaltanwendung im Sinne des Nötigungsparagrafen liegt vor, wenn der Täter durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird. Pauschale Wertungen darüber, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, können nicht getroffen werden. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Von Bedeutung sind unter anderem die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die gefahrenen Geschwindigkeiten, die allgemeine Verkehrssituation zum Zeitpunkt des dichten Auffahrens und ob der Täter bei dem Auffahrvorgang Hupe und/oder Lichthupe betätigt hat. All diese Faktoren lassen einzeln oder im Verbund Rückschlüsse auf die Auswirkungen des auf seine strafrechtliche Relevanz zu überprüfenden Verhaltens des Betroffenen zu. Werden diese Auswirkungen körperlich empfunden, führen sie also zu physisch merkbaren Angstreaktionen, liegt Zwang vor, der Gewalt sein kann. Auch innerorts ist ein nötigendes Verhalten grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf es hier wegen der im Regelfall niedrigeren gefahrenen Geschwindigkeiten einer besonders genauen Prüfung, ob Nötigungsunrecht - insbesondere in Abgrenzung zu einer bloßen Ordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstandes - vorliegt.

 

OLG Celle: Das bloße Fahren mit Sandalen darf nicht geahndet werden

Wer einen LKW mit Sandalen lenkt, darf nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zumindest dann, wenn Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.

Im entschiedenen Fall lenkte ein LKW-Fahrer sein Fahrzeug mit Schuhen, die vorn geschlossen, aber hinten offen waren und keinen Fersenriemen hatten. Das Amtsgericht (AG) hatte den LKW-Fahrer unter Hinweis auf die Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge, in der vorgeschrieben wird, dass beim Führen eines LKW's Schuhwerk getragen werden muss, das den Fuß umschließt, mit einem Bußgeld in Höhe von 57,50 Euro belegt.
Das OLG hat dieses Urteil aufgehoben, weil das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk nicht ausdrücklich verboten sei. Grundsätzlich sei dem AG zuzustimmen, dass es mit den Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unvereinbar ist, ein KFZ ohne oder mit ungeeignetem Schuhwerk zu führen. Das Fahren mit Sandalen könne infolge eines Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein. Wird dadurch ein weiterer Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder auch nur belästigt, könne der Fahrzeugführer auch strafrechtlich oder bußgeldrechtlich für einen dadurch verursachten Schaden verantwortlich sein. Ein solches Ereignis sei nach den getroffenen Feststellungen hier jedoch nicht eingetreten. Trotzdem sollte immer auf geeignetes Schuhwerk zum Führen eines Fahrzeuges geachtet werden, um Unfälle zu vermeiden.

OLG Celle, Aktenzeichen: 322 Ss 46/07 - Urteil vom 13.03.2007

 

VG Weimar: Zur Verhältnismäßigkeit des Abschleppens beim Parken ohne Parkscheibe

Weimar: Das Parken auf einem Kurzzeitparkplatz ohne Verwendung der vorgeschriebenen Parkscheibe rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Abschleppen des Fahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme.

Ausreichend ist insoweit die potentielle Funktionsbeeinträchtigung des Kurzzeitparkplatzes, auf eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kommt es nicht an.

Das Abschleppen des Fahrzeuges sei unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch dann gerechtfertigt, wenn die übrigen zur Verfügung stehenden (Kurzzeit-)Parkplätze zum Zeitpunkt des Abschleppens nicht voll belegt waren. Das Parken der Klägerin ohne Verwendung einer Parkscheibe sei außerdem nicht anders zu beurteilen, als ein Parken vor einer abgelaufenen Parkuhr. Ein solches unberechtigtes Parken hat zur Folge, dass andere Verkehrsteilnehmer daran gehindert sind, die Kurzzeitparkplätze zu nutzen und für einen Zeitraum von zwei Stunden Parkraum zu beanspruchen, wenn auf diesen Parkplätzen unberechtigt andere Verkehrsteilnehmer stehen. In diesen Fällen entsteht eine Funktionsbeeinträchtigung der Kurzzeitparkplätze, die dann ihren Zweck einer häufig wechselnden Parkmöglichkeit für Kurzzeitparker nicht mehr erfüllen können .

VG Weimar, Urteil vom 01.03.2007 AZ: 2 K 1187/06

 

Rechtsanwältin
Susanne Bingmann

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