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Informatives im Mietrecht: |
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Hinweis: Bitte beachten
Sie, dass die geschilderten Urteile auf dieser Seite nicht
verallgemeinerungsfähig sind. Vielmehr bedarf es einer exakten
Prüfung des Einzelfalles, ob Ihr eigener Sachverhalt genau mit
dem jeweiligen Anwendungsfall übereinstimmt. Für
diesbezügliche Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich
gerne zur Verfügung. |
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BGH: Beseitigung eines Mietmangels
auf Kosten des Vermieters |
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Karlsruhe: Tritt im Laufe eines
Mietverhältnisses ein Mangel der Mietsache auf, so hat der
Vermieter diesen auf seine Kosten zu beseitigen, auch wenn die
Mangelursache in der Sphäre des Mieters liegt, der Mieter den
Mangel aber nicht zu vertreten hat, da er die Grenzen des
übermäßigen Gebrauchs nicht überschritten hat. Ist der Mieter
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, kann der Mieter den
Mangel selbst beseitigen (lassen) und zu diesem Zweck vom
Vermieter eine Vorschuss in Höhe der voraussichtlich
erforderlichen Kosten verlangen
In der Sache selbst ging es um die Beseitigung von
Schwarzstaubablagerungen in den Zimmern der angemieteten
Wohnung. Trotz Aufforderung des Mieters an den Vermieter zur
Beseitigung wurde dieser nicht tätig.
Es wurde festgestellt, dass die Ursache für die
Schwarzstaubablagerungen im Zusammenwirken von Emissionen aus
Wandfarbe und Teppichboden und einer Absenkung der
Bauteiloberflächentemperatur während des im Winter
vorgenommenen Fensterputzens und dem zusätzlichen Eintrag
flüchtiger organischer Stoffe während des Fensterputzens zu
sehen sei und damit im Gefahrenbereich des Mieters liege, der
Wandfarbe und Teppich in die Wohnung eingebracht habe und die
Reinigung veranlasst habe. Dennoch muss dieser den Mangel
nicht vertreten, da dieses Handeln den übermäßigen Gebrauch
der Mietsache nicht überschreite.
BGH, Urteil vom 28.05.2008 AZ: VIII ZR 271/07
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BGH: Rauchen in Mietwohnungen kann
vertragswidrig sein und Schadensersatzpflichten der Mieter
begründen |
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Karlsruhe/Bonn: Der unter
anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine
vom vertragsgemäßen Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht
mehr umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn "exzessives"
Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen
erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat.
Die Kläger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer
Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger
Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte hat
die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. Sie
hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung stark
geraucht. Bei deren Auszug seien Decken, Wände und Türen der
Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der
Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten "eingefressen". Dies
habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen
erforderlich gemacht.
Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der
Beklagten verneint. Die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Rauchen in
einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht
und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn
dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die
sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28
Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren,
Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der
Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren
sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen,
sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten
erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein
Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht. Der Vermieter
wird dadurch nicht unbillig benachteiligt. Denn er hat die
Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen
Schönheitsreparaturen - auch im Wege formularvertraglicher
Vereinbarung - auf den Mieter abzuwälzen. Wenn es - wie im
entschiedenen Fall - an einer wirksamen Vereinbarung zur
Abwälzung der Renovierungspflichten fehlt, so geht dies zu
Lasten des Vermieters als Verwender der unzulässigen
Formularklausel.
Im entschiedenen Fall ließen sich die behaupteten Spuren des
Tabakkonsums nach dem Vortrag der Beklagten durch das
Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die
Lackierung von Türen beseitigen. Dabei handelt es sich um
Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der
Zweiten Berechnungsverordnung. Ein Schadensersatzanspruch der
Beklagten bestand deshalb nicht.
BGH - Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07 - LG Bonn
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BGH: Kein Kautionsanspruch eines
früheren Mieters gegen neuen Eigentümer |
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Karlsruhe/Berlin. Wer ein
Mietshaus kauft, muss die bestehenden Mietverhältnisse mit
allen Rechten und Pflichten fortführen. Frühere Mieter können
von dem Käufer jedoch nicht die Zahlung einer noch
ausstehenden Kaution verlangen.
Nachdem der bisherige Vermieter insolvent geworden war und das
Haus unter Zwangsverwaltung stand, kündigte ein Mieter seine
Wohnung und zog aus. Danach ersteigerte der neue Eigentümer
das Grundstück mit dem Gebäude. Der ehemalige Mieter verlangte
nun von diesem die Auszahlung seines Kautionsguthabens.
Zu Unrecht, entschieden die Richter des BGH. Zwar trete der
neue Eigentümer in alle Mietverträge ein und treffe damit alle
Vermieterpflichten. Voraussetzung sei jedoch, dass ein
Mietverhältnis besteht und noch nicht beendet ist. In diesem
Fall war der Mieter bereits ausgezogen, daher bedürfe es
keines besonderen weiteren Schutzes des ehemaligen Mieters. Es
sei nicht Aufgabe des neuen Eigentümers, den früheren Mieter
vor dem wirtschaftlichen Risiko der Zahlungsunfähigkeit des
ursprünglichen Vermieters zu schützen. Dies sei weder der
Zweck der gesetzlichen Regelung noch würden praktische Gründe
einen solchen Fall rechtfertigen.
BGH, Urteil vom 4. April 2007 AZ: VIII ZR 219/06 - LG Berlin -
LG Duisburg
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