Ob und in
welcher Höhe
ein
Unterhaltsanspruch
besteht,
richtet sich
nach vielen
Aspekten.
Generell ist
immer zu
klären,
welchen
Bedarf der
Unterhaltsberechtigte
hat und
inwieweit er
bedürftig
ist, d.h.
für einen
Unterhalt
nicht selbst
aufkommen
kann. Danach
ist zu
klären, ob
der
Unterhaltsverpflichtete
in der Lage
ist, die
Bedürftigkeit
des
Unterhaltsberechtigten
unter
Berücksichtigung
seines
Selbstbehaltes
auszugleichen.
Es
gibt mehrere Arten des Unterhaltes wie den
Ehegattenunterhalt, den Verwandtenunterhalt,
hier insbesondere den Kindesunterhalt, und
den Elternunterhalt. Die Unterhaltsarten
haben unterschiedliche Voraussetzungen und
Selbstbehalte. Aufgrund des erheblichen
Umfangs dieses Komplexes kann dieses Thema
hier nur kurz aufgezeigt werden.
Ehegattenunterhalt:
Hier ist zwischen dem Trennungsunterhalt
und dem nachehelichen Unterhalt zu
unterscheiden.
Der
Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis
zur Rechtskraft der Scheidung und im ersten
Jahr besteht in der Regel keine Obliegenheit
des Berechtigten zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit.
Der nacheheliche
Unterhalt kann nach Rechtskraft der
Scheidung bestehen. Für den nachehelichen
Unterhalt gibt es mehrere Grundlagen, wie
den Unterhalt wegen der Betreuung der
gemeinsamen Kinder oder den
Aufstockungsunterhalt, wenn das eigene
Einkommen den Bedarf nicht deckt.
Kindesunterhalt:
Der Kindesunterhalt ist bei
minderjährigen oder privilegiert
volljährigem Kindern, d.h. wenn sie sich
noch in allgemeiner Schulausbildung
befinden, vorrangig vor allen anderen
Unterhaltsberechtigten. Auch der
Selbstbehalt des Pflichtigen ist gegenüber
dem Ehegattenunterhalt von 1.000,00 EUR mit
900,00 EUR niedriger anzusetzen.
Arbeitslosigkeit:
Eine Erwerbslosigkeit führt nicht dazu,
dass der Pflichtige sich den
Unterhaltsansprüchen entziehen kann. Es kann
sogar so sein, dass sich der Pflichtige ein
fiktives Einkommen zurechnen lassen muss,
wenn er den Verlust des Arbeitsplatzes zu
verschulden hat.