Unterhalt:

Ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, richtet sich nach vielen Aspekten. Generell ist immer zu klären, welchen Bedarf der Unterhaltsberechtigte hat und inwieweit er bedürftig ist, d.h. für einen Unterhalt nicht selbst aufkommen kann. Danach ist zu klären, ob der Unterhaltsverpflichtete in der Lage ist, die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung seines Selbstbehaltes auszugleichen.

Es gibt mehrere Arten des Unterhaltes wie den Ehegattenunterhalt, den Verwandtenunterhalt, hier insbesondere den Kindesunterhalt, und den Elternunterhalt. Die Unterhaltsarten haben unterschiedliche Voraussetzungen und Selbstbehalte. Aufgrund des erheblichen Umfangs dieses Komplexes kann dieses Thema hier nur kurz aufgezeigt werden.

Ehegattenunterhalt: Hier ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung und im ersten Jahr besteht in der Regel keine Obliegenheit des Berechtigten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Der nacheheliche Unterhalt kann nach Rechtskraft der Scheidung bestehen. Für den nachehelichen Unterhalt gibt es mehrere Grundlagen, wie den Unterhalt wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder oder den Aufstockungsunterhalt, wenn das eigene Einkommen den Bedarf nicht deckt.

Kindesunterhalt: Der Kindesunterhalt ist bei minderjährigen oder privilegiert volljährigem Kindern, d.h. wenn sie sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden, vorrangig vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Auch der Selbstbehalt des Pflichtigen ist gegenüber dem Ehegattenunterhalt von 1.000,00 EUR mit 900,00 EUR niedriger anzusetzen.

Arbeitslosigkeit: Eine Erwerbslosigkeit führt nicht dazu, dass der Pflichtige sich den Unterhaltsansprüchen entziehen kann. Es kann sogar so sein, dass sich der Pflichtige ein fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, wenn er den Verlust des Arbeitsplatzes zu verschulden hat.

Rechtsanwältin
Susanne Bingmann

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