Umgangs- und Sorgerecht:

Wenn die Eltern sich trennen, stellt sich für den Elternteil, bei dem das Kind nicht verbleibt, meistens die Frage, welche Rechte in Bezug auf das Kind bestehen.

Das Umgangsrecht stellt ein Recht des Kindes dar, nicht das der Eltern. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Aber nicht nur Eltern haben ein Umgangsrecht, auch andere wichtige Bezugspersonen, wie die Großeltern, haben ein eigenes Umgangsrecht mit dem Kind.

Es ist immer erst einmal davon auszugehen, dass es für das Kind wichtig ist, nach wie vor den Umgang mit beiden Eltern zu pflegen, um die sowieso aufgrund der Trennung bestehenden Veränderungen so gering wie möglich zu halten. Allerdings können Umstände bestehen, die dem Wohl des Kindes widersprechen oder nicht dienen, die dazu führen, dass das Umgangsrecht beschränkt oder gar vollumfänglich ausgeschlossen wird. Der Einzelfall ist hier genau zu prüfen und es ist wichtig, dass das Kindesinteresse immer an erster Stelle steht, so dass hierbei oft die eigenen Interessen hinten an gestellt werden müssen.

 

Die Eltern sind die Träger der elterlichen Sorge, diese teilt sich in die tatsächliche Sorge, die Personensorge und die Vermögenssorge.

Bei miteinander verheirateten Eltern haben diese mit der Geburt des Kindes automatisch die gemeinsame Sorge inne. Bei einer Scheidung verbleibt es bei der gemeinsamen Sorge, es sei denn ein Antrag auf alleiniges Sorgerecht eines Elternteils wird gestellt und dies entspricht dem Wohl des Kindes.

Bei nicht mit einander verheirateten Eltern ist eine  gemeinsame Erklärung darüber abzugeben, dass die über die gemeinsame elterliche Sorge bestehen soll, ansonsten erhält die Mutter dass alleinige Sorgerecht.

Rechtsanwältin
Susanne Bingmann

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