Eine
Scheidung ist in der Regel
frühestens nach Ablauf eines
Trennungsjahres möglich.
Voraussetzung ist eine
Trennung von "Tisch und
Bett". Eine Trennung kann
daher durchaus innerhalb
einer gemeinsamen Wohnung
durchgeführt werden,
allerdings ist darauf zu
achten, dass die Trennung
auch tatsächlich vollzogen
wird. Das bedeutet z.B.,
dass gemeinsame Mahlzeiten
nicht mehr stattfinden, die
Wäsche getrennt voneinander
gemacht wird und keine
Besorgungen mehr für den
anderen erledigt werden.
Üblicherweise wird der
Trennungszeitpunkt jedoch
anhand des Auszugs einer der
Ehepartner aus der
gemeinsamen Wohnung
festzustellen sein.
Nach dem Trennungsjahres
kann eine einvernehmliche
Scheidung durchgeführt
werden, wenn beide
Ehepartner das Scheitern der
Ehe bestätigen und mit der
Scheidung einverstanden
sind. In diesem Fall ist es
ausreichend, dass der
Antragsteller einen
Rechtsanwalt beauftragt, der
die Scheidung beantragt. Der
andere Ehegatte braucht dann
nur zuzustimmen.
Wenn jedoch ein Ehepartner
nach Ablauf des
Trennungsjahres mit der
Scheidung nicht
einverstanden sein, ist in
der Regel ein
Trennungszeitraum von drei
Jahren einzuhalten. Erst
nach diesem Zeitraum kann
eine streitige Scheidung
durchgeführt werden.
Im
Rahmen einer Scheidung wird
die Durchführung des
Versorgungsausgleichs in der
Regel von Amts wegen
durchgeführt, es besteht
aber die Möglichkeit im
Einzelfall auf einen
Ausgleich zu verzichten. Im
sog. Verbundverfahren können
je nach Bedarf noch
Regelungen über den
Zugewinnausgleich,
Unterhaltsansprüche für
Ehepartner oder Kinder, das
Sorge- und Umgangsrecht, die
Zuteilung der Ehewohnung und
die Verteilung des Hausrates
getroffen werden.