Scheidung:

Eine Scheidung ist in der Regel frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich. Voraussetzung ist eine Trennung von "Tisch und Bett". Eine Trennung kann daher durchaus innerhalb einer gemeinsamen Wohnung durchgeführt werden, allerdings ist darauf zu achten, dass die Trennung auch tatsächlich vollzogen wird. Das bedeutet z.B., dass gemeinsame Mahlzeiten nicht mehr stattfinden, die Wäsche getrennt voneinander gemacht wird und keine Besorgungen mehr für den anderen erledigt werden.

Üblicherweise wird der Trennungszeitpunkt jedoch anhand des Auszugs einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung festzustellen sein.

Nach dem Trennungsjahres kann eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden, wenn beide Ehepartner das Scheitern der Ehe bestätigen und mit der Scheidung einverstanden sind. In diesem Fall ist es ausreichend, dass der Antragsteller einen Rechtsanwalt beauftragt, der die Scheidung beantragt. Der andere Ehegatte braucht dann nur zuzustimmen. 

Wenn jedoch ein Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres mit der Scheidung nicht einverstanden sein, ist in der Regel ein Trennungszeitraum von drei Jahren einzuhalten. Erst nach diesem Zeitraum kann eine streitige Scheidung durchgeführt werden.

Im Rahmen einer Scheidung wird die Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Regel von Amts wegen durchgeführt, es besteht aber die Möglichkeit im Einzelfall auf einen Ausgleich zu verzichten. Im sog. Verbundverfahren können je nach Bedarf noch Regelungen über den Zugewinnausgleich, Unterhaltsansprüche für Ehepartner oder Kinder, das Sorge- und Umgangsrecht, die Zuteilung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrates getroffen werden.

Rechtsanwältin
Susanne Bingmann

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