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Im Rahmen des Zusammenlebens einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen Rechte und
Pflichten, welche den Paaren selten bekannt sind und daher
auch nicht geltend gemacht werden können.
Viele Fragen bleiben ungeklärt, weil
die Partner ja gerade nicht in den „rechtlichen Fesseln
einer Ehe“ gebunden sein wollen. Eine allumfassende Regelung
ist nicht immer notwendig, aber es kann empfehlenswert sein,
bestimmte vertragliche Regelungen für die Zukunft zu
treffen. Geldbeträge werden zur Verfügung gestellt, Arbeits-
oder Pflegeleistungen werden für den Partner erbracht,
gemeinsamer Hausrat wird angeschafft, dies alles in der
Hoffnung auf den Bestand der Beziehung. Diese kann jedoch
scheitern oder durch Tod beendet werden. Für diese Fälle
sollten zumindest bei erheblichen Vermögensverfügungen oder
erbrachten anderen Leistungen schriftliche, vertragliche
Regelungen getroffen werden, die z.B. die
Eigentumsverhältnisse klären, die ggf. Darlehenskonditionen
festlegen. Nicht nur untereinander auch ggf. gegenüber den
gesetzlichen Erben erleichtert dies eine
Auseinandersetzung.
Die Rechtsprechung hat sich zwar
gerade in den letzten Jahren stark weiterentwickelt und die
Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
etwas vereinfacht, aber im Einzelfall kommt es immer auf die
konkreten Umstände an, welche nachgewiesen werden müssen.
Aber
auch beim Abschluss eines Vertrages muss auf die
Ausgestaltung geachtet werden, welche in Einzelfällen auch
als sittenwidrig eingestuft werden kann. |