Nichteheliche Lebensgemeinschaft:

Im Rahmen des Zusammenlebens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen  Rechte und Pflichten, welche den Paaren selten bekannt sind und daher auch nicht geltend gemacht werden können.

Viele Fragen bleiben ungeklärt, weil die Partner ja gerade nicht in den „rechtlichen Fesseln einer Ehe“ gebunden sein wollen. Eine allumfassende Regelung ist nicht immer notwendig, aber es kann empfehlenswert sein, bestimmte vertragliche Regelungen für die Zukunft zu treffen. Geldbeträge werden zur Verfügung gestellt, Arbeits- oder Pflegeleistungen werden für den Partner erbracht, gemeinsamer Hausrat wird angeschafft, dies alles in der Hoffnung auf den Bestand der Beziehung. Diese kann jedoch scheitern oder durch Tod beendet werden. Für diese Fälle sollten zumindest bei erheblichen Vermögensverfügungen oder erbrachten anderen Leistungen schriftliche, vertragliche Regelungen getroffen werden, die z.B. die Eigentumsverhältnisse klären, die ggf. Darlehenskonditionen festlegen. Nicht nur untereinander auch ggf. gegenüber den gesetzlichen Erben erleichtert dies eine Auseinandersetzung. 

Die Rechtsprechung hat sich zwar gerade in den letzten Jahren stark weiterentwickelt und die Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft etwas vereinfacht, aber im Einzelfall kommt es immer auf die konkreten Umstände an, welche nachgewiesen werden müssen.

Aber auch beim Abschluss eines Vertrages muss auf die Ausgestaltung geachtet werden, welche in Einzelfällen auch als sittenwidrig eingestuft werden kann.
Rechtsanwältin
Susanne Bingmann

Home
Philosophie
Werdegang
Tätigkeitsschwerpunkte

Online-Schadenmeldung
Informatives
Kosten
Kontakt
Service

Downloads
Impressum