Im
Familienrecht
fallen
sowohl
anwaltliche
Gebühren wie
Gerichtskosten
an.
Grundsätzlich
wird bei der
Berechnung
beider
Kostenpositionen
der
Gegenstandswert
zugrunde
gelegt.
Die
tatsächlich
anfallenden
Gebühren
ergeben sich
aus den im
Gesetz
zugrunde
gelegten
Kostentabellen
und dem RVG.
Es ist zu
beachten,
dass durch
die
Geltendmachung
von mehreren
Ansprüchen,
wie z. B.
dem
Scheidungsantrag,
dem Antrag
auf
Zugewinnausgleich,
der Regelung
des
Umgangsrechtes
mehrere
Angelegenheiten
vorliegen,
welchen
unterschiedliche
Gegenstandswerte
zugrunde zu
legen sind
und die zu
addieren
sind.
Im Folgenden
habe ich
Ihnen die
wichtigsten
Gegenstandswerte
aufgezeigt.
Der
Gegenstandswert
hinsichtlich
einer
Scheidung
richtet sich
in erster
Linie nach
den
Nettoeinkommen
der
Ehepartner.
Für eine
Ehescheidung
werden in
der Regel
die letzten
3
Monatsnettogehälter
der Eheleute
herangezogen.
Der
Streitwert
soll jedoch
mindestens
2.000,00 €
betragen.
Bei
Unterhaltsangelegenheiten
ist in
der Regel
der
Jahresbetrages
des
geforderten
monatlichen
Unterhaltsbetrages
zugrunde zu
legen.
In
Sorgerechts-
Umgangs- und
Kindesherausgabeangelegenheiten
ist ein
Gegenstandswert
in Höhe von
3.000,00 EUR
zugrunde zu
legen.
Beim
Zugewinnausgleich
ist der
tatsächlich
anfallende
Zugewinn der
Gegenstandswert.
Für die
Durchführung
des
Versorgungsausgleiches
wird in der
Regel ein
Gegenstandswert
in Höhe von
1.000,00 EUR
herangezogen.
Es können
noch weitere
Angelegenheiten
hinzukommen,
welche sich
gebühren-
und
kostenerhöhend
auswirken
können.
Anhand der
aufgezeigten
Gegenstandswerte,
können Sie
sich
hier vorab über die
möglicherweise entstehenden Kosten informieren. Bitte beachten
Sie jedoch,
dass der
Rechtsanwalt
hinsichtlich
der
außergerichtlichen
Gebühren
einen
Ermessen
ausüben
kann, so
dass Sie
hier je nach
Umfang der
Angelegenheit
zu
abweichenden
Ergebnissen
kommen
können.
Aufgrund der
Komplexität
des
Gebührenrechtes
können Sie
sich auch
immer mit
mir in
Verbindung
setzen, um
die
voraussichtlichen
Kosten für
Ihren
jeweiligen
Fall zu
erfragen.
Ist einer
oder sind
beide
Ehepartner
nicht in der
Lage, die
Anwaltsgebühren
und
Gerichtskosten
selbst
aufzubringen,
dann besteht
die
Möglichkeit
Prozesskostenhilfe
zu
beantragen.