Kosten im Familienrecht:

Im Familienrecht fallen sowohl anwaltliche Gebühren wie Gerichtskosten an. Grundsätzlich wird bei der Berechnung beider Kostenpositionen der Gegenstandswert zugrunde gelegt.  Die tatsächlich anfallenden Gebühren ergeben sich aus den im Gesetz zugrunde gelegten Kostentabellen und dem RVG.

Es ist zu beachten, dass durch die Geltendmachung von mehreren Ansprüchen, wie z. B. dem Scheidungsantrag, dem Antrag auf Zugewinnausgleich, der Regelung des Umgangsrechtes mehrere Angelegenheiten vorliegen, welchen unterschiedliche Gegenstandswerte zugrunde zu legen sind und die zu addieren sind.

Im Folgenden habe ich Ihnen die wichtigsten Gegenstandswerte aufgezeigt.

Der Gegenstandswert hinsichtlich einer Scheidung richtet sich in erster Linie nach den Nettoeinkommen der Ehepartner. Für eine Ehescheidung werden in der Regel die letzten 3 Monatsnettogehälter der Eheleute herangezogen. Der Streitwert soll jedoch mindestens 2.000,00 € betragen.

Bei Unterhaltsangelegenheiten ist in der Regel der Jahresbetrages des geforderten monatlichen Unterhaltsbetrages zugrunde zu legen.

In Sorgerechts- Umgangs- und Kindesherausgabeangelegenheiten ist ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR zugrunde zu legen.

Beim Zugewinnausgleich ist der tatsächlich anfallende Zugewinn der Gegenstandswert.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleiches wird in der Regel ein Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR herangezogen.

Es können noch weitere Angelegenheiten hinzukommen, welche sich gebühren- und kostenerhöhend auswirken können.

Anhand der aufgezeigten Gegenstandswerte, können Sie sich hier  vorab über die möglicherweise entstehenden Kosten informieren. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Rechtsanwalt hinsichtlich der außergerichtlichen Gebühren einen Ermessen ausüben kann, so dass Sie hier je nach Umfang der Angelegenheit zu abweichenden Ergebnissen kommen können. Aufgrund der Komplexität des Gebührenrechtes können Sie sich auch immer mit mir in Verbindung setzen, um die voraussichtlichen Kosten für Ihren jeweiligen Fall zu erfragen.

Ist einer oder sind beide Ehepartner nicht in der Lage, die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten selbst aufzubringen, dann besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Rechtsanwältin
Susanne Bingmann

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